Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Polizei muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen Zweifel an der Verfassungstreue begründen
