Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei nach § 3 BetrVG gebildetem Betriebsrat

März 21, 2023 | Arbeitsrecht

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei nach § 3 BetrVG gebildetem Betriebsrat

Ähnliche Beiträge

6 AZR 152/22

Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

5 AZR 7/23

Tarifliche Überzeitzulage - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter