§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
5 AZR 122/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
