Die Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein „tatsächlicher Grund“ i.S.d. § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere finanzielle Abgeltung rechtfertigen würde.
3 AZR 84/25
Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
