Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus. Die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein einfaches Bestreiten des behaupteten Inhalts einer Briefsendung bei nachgewiesenem Zugang
