Grundbesitzer kann sich nicht um jede kleine Gefahrenstelle kümmern

Jan. 11, 2017 | Mietrecht

(11.01.2017) Vom Grundsatz her sind Gesetzgeber und Rechtsprechung unerbitt-lich: Wer ein Grundstück besitzt, der muss auch dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Das bedeutet zum Beispiel, Stolperfallen zu verhindern und für den Winterdienst zu sor¬gen. Doch die Gerichte haben nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Verständnis dafür, dass nicht jede einzelne ent¬standene Glätteinsel auf einem Fußweg geortet und beseitigt werden kann.

Quelle: IBR News
Link: Grundbesitzer kann sich nicht um jede kleine Gefahrenstelle kümmern

Ähnliche Beiträge

5 AZR 122/25

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung

Mehrarbeitszuschläge: Teilzeit braucht anteilige Zuschlagsgrenzen

Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nach § 134 BGB...