Zum 1.1.2023 treten einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Praktisch besonders relevant ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ab Jahresbeginn nach § 5 Abs. 1a EFZG grds. keinen „gelben Schein“ mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt vielmehr der Arzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus den Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann der Arbeitgeber dann automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 1: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
