Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bestimmung des Streitwertes bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen
