Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Der § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Inland. Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt allerdings einer Billigkeitskontrolle im Einzelfall.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitgeber kann Mitarbeiter ins Ausland versetzen
