Anhörung des Arbeitnehmers: Kein generelles Kontaktverbot während des Erholungsurlaubs

Apr. 30, 2026 | Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber wahrt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht, wenn er nach Kenntnis eines kündigungsrelevanten Sachverhalts über mehrere Wochen hinweg – auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers – keine zumutbaren und möglichen Ermittlungs- oder Anhörungsversuche unternimmt und dadurch die gebotene zügige Sachverhaltsaufklärung unterlässt. Es besteht kein generelles Kontaktverbot während des Erholungsurlaubs.

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