Eine Ausbildungsvergütung ist idR nicht angemessen iSv § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
