(06.09.2021) Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Architekten unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.04.2021 entschieden.
Quelle: IMR News WEG
Link: Kein dauerhaftes Zugangsrecht um Fotos vom Bauwerk aufzunehmen!