(19.09.2024) Ein bekannter mietrechtlicher Grundsatz lautet “Kauf bricht nicht Miete”. Wird eine Mietwohnung verkauft, tritt der neue Eigentümer an der Stelle des bisherigen Vermieters in den Mietvertrag ein. Der Mietvertrag mit seinem Inhalt bleibt bestehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner gelten weiter. Allerdings gibt es bei der Zwangsversteigerung eine Ausnahme.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Zwangsversteigerung der Wohnung: Welche Rechte haben die Mieter?