(13.08.2025) Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben noch nicht schon ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Streit um Erhaltungsrücklage: Werbungskosten entstehen nicht bereits bei Einzahlung durch Eigentümer