(07.11.2019) Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 17.09.2019.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Schadensersatz bedarf keines vorherigen Nachprüfungsverfahrens!