(25.03.2021) Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bewerber in seinem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, ausschließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der Angebote rügen kann.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: EuGH: Ausgeschlossener Bieter hat die gleichen Rechte wie die anderen Bieter