(03.05.2018) Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum 01.03.2018 gilt nun auch im Saarland in der Unterschwelle die UVgO für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Die UVgO gilt im Saarland