(27.03.2025) Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.01.2025.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Ansprüche aus § 548 Abs. 1 BGB können vor Ende des Mietverhältnisses verjähren