Die Anwendung der Grundsätze des arglistigen Verschweigens muss auf solche Gewerke beschränkt bleiben, bei deren Fehlen oder Mangel die Funktionsfähigkeit aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt ist.
(OLG Celle, Urteil vom 09.05.2006 – 16 U 230/05 – BauR 2007, S. 563 – das Urteil ist rechtskräftig)
Sachverhalt:
Der Auftragnehmer eines Bauvorhabens wurde mit Ansprüchen des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz konfrontiert, obwohl die im Bauvertrag vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen war.
Gerügt wurden Schäden am Innenputz, über die der Auftraggeber seinerzeit angeblich arglistig durch den Auftragnehmer getäuscht worden sei und er die Mängel auch nicht früher habe erkennen können.
Das Landgericht hat Verjährung angenommen und die Klage abgewiesen. Die hiergegen zum OLG Celle erhobene Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Zunächst stellt der Senat fest, dass es sich bei den tatsächlich vorhandenen Defekten des Putzes nicht um gravierende Mängel an einem besonders wichtigen Bauteil handelt.
Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass besonders wichtige Bauteile die Ausnahme darstellen müssen, weil anderenfalls fast jeder erhebliche und nicht benannte Defekt als arglistig verschwiegen gelten müsste und die Regelverjährung von fünf Jahren bei Bauwerken nicht die Regel, sondern vielmehr nur noch die Ausnahme wäre.
Deshalb lag im Folgenden kein Organisationsverschulden des Generalunternehmers vor, weil er den beauftragten Nachunternehmer nicht ordnungsgemäß während der Durchführung der Putzleistungen beaufsichtigt habe und daher nicht über die fünfjährige Gewährleistungsfrist hinaus für die Dauer von dreißig Jahren hafte.
Praxistipp:
Mancher Auftraggeber ist schnell bei der Hand, dem Auftragnehmer „arglistiges Verschweigen“ von Mängeln zu unterstellen, wenn die im Vertrag vereinbarte oder gesetzliche fünfjährige Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Mangel durch den Auftragnehmer arglistig verschwiegen wird, es sich richtigerweise um wesentliche und eine erhebliche Funktion des Bauvorhabens übernehmende Bauteile handeln muss und der Auftraggeber spätestens vor Gericht positiv beweisen muss, dass er durch den Auftragnehmer arglistig getäuscht worden ist. Denn dieses ist kein Selbstzweck.
D6/D22466