Vaterschaftsanfechtung

Auch in einem Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde, ging es um ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten. Auch hier galt der Grundsatz, dass ein derartig eingeholtes Gutachten im Prozess nicht verwertbar sei. Räumt in dem Rechtsstreit dann allerdings die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für eine schlüssige Darstellung der Klage aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter.

Dazu führt das Oberlandesgericht Koblenz in den Entscheidungsgründen folgendes aus:
… Indes haben sich durch die Aussage der Mutter des Beklagten im mündlichen Verhandlungstermin, vor der Geburt des Beklagten eine andere Beziehung gehabt zu haben, im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen ergeben, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat und die Zweifel an dessen Vaterschaft rechtfertigten. Grundlage des sodann (vom Gericht) eingeholten Gutachtens ist daher nicht mehr die gerichtlich nicht verwertbare – heimlich eingeholte – DNA-Analyse, sondern die auf der Erklärung der Kindesmutter beruhende Erkenntnis des Klägers hinsichtlich des Mehrverkehrs der Mutter in der Empfängniszeit. Diese Erkenntnis ist nicht unter Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erworben.

Sie ist auch nicht deshalb einer Verwertung entzogen, weil die Beweisaufnahme mangels Schlüssigkeit des Klagevortrages gar nicht hätte stattfinden dürfen. Das Erfordernis schlüssigen Vortrags als Voraussetzung der Anordnung einer Beweisaufnahme folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 284 Rn. 2), der hinsichtlich der anfechtungsbegründenden Tatsachen auch im Kindschaftsprozess gilt, und dient des weiteren dem prozessökonomischen Zweck, das Gericht nicht mit überflüssigen Beweisaufnahmen zu belasten, im Fall des § 1599 BGB speziell auch dazu, die Beteiligten vor Klagen „ins Blaue hinein“ zu verschonen. All diese Zwecke sind hier nicht mehr erreichbar, nachdem die Beweisaufnahme durchgeführt ist und der nach § 640 d ZPO über die anfechtungsbegründenden Tatsachen dispositionsberechtigte Kläger sich deren Ergebnis zu Eigen gemacht hat. Dass die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beklagten nicht als Partei hätte vernommen werden dürfen (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist allenfalls für die beweisrechtliche Verwertung dieser Aussage von Bedeutung, nicht aber für die hier maßgebliche Frage, ob die vom Kläger aus dieser Aussage gewonnenen und zum Gegenstand seines Vortrags gemachten Erkenntnisse für das weitere Verfahren zu beachten sind. …

Fazit:
Die Einholung heimlicher DNA-Analysen zur Begründung der fehlenden Vaterschaft ist grundsätzlich gerichtlich nicht verwertbar.

Ergeben sich allerdings im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse, sei es durch ein vom Gericht eingeholtes Gutachten oder durch Aussagen der Kindesmutter, die sich der seine Vaterschaft Anfechtende zu Eigen macht, kann der Anfechtende (im Falle eines entsprechenden Gutachtenergebnisses) den Rechtsstreit trotzdem gewinnen.

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