(01.12.2023) Um eine Verhandlung in Anwesenheit seiner Partei zu erzwingen, beantragte ein Anwalt im Einspruchstermin nur die Verlegung. Das Risiko zahlte sich nicht aus: Das zweite VU war laut BGH richtig – eine zwingende Notwendigkeit für die Anwesenheit des Geschäftsführers sei nicht ersichtlich.
Quelle: IBR News
Link: Zweites VU: Keine Terminsverlegung bei Verhinderung der anwaltlich vertretenen Partei