Zweites VU: Keine Terminsverlegung bei Verhinderung der anwaltlich vertretenen Partei

(01.12.2023) Um eine Ver­hand­lung in An­we­sen­heit sei­ner Par­tei zu er­zwin­gen, be­an­trag­te ein An­walt im Ein­spruchs­ter­min nur die Ver­le­gung. Das Ri­si­ko zahl­te sich nicht aus: Das zwei­te VU war laut BGH rich­tig – eine zwin­gen­de Not­wen­dig­keit für die An­we­sen­heit des Ge­schäfts­füh­rers sei nicht er­sicht­lich.

Quelle: IBR News
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