Welche Kleinreparaturen müssen Mieter bezahlen?

(04.12.2017) Aus dem Duschkopf tröpfelt Wasser, der Fensterhebel klemmt und der Lichtschalter macht gefährlich brutzelnde Geräusche: Kleine Schäden in der Mietwohnung kommen oft vor. Muss der Mieter dafür zahlen? Dinge, die täglich benutzt werden, gehen auch bei aller nötigen Sorgfalt irgendwann kaputt. Für einige diese kleinen Schäden muss der Mieter zahlen. Diese Zahlungspflicht hat jedoch deutliche Grenzen. Wo diese liegen, regelt in vielen Fällen der Mietvertrag.

Quelle: IBR News
Link: Welche Kleinreparaturen müssen Mieter bezahlen?

Welche Kleinreparaturen müssen Mieter bezahlen?

Ähnliche Beiträge

Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren

vzbv klagt erfolgreich gegen rechtswidrige Vertragsklausel bei Voxenergie und Primastrom (13.06.2025) Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht unangemessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Voxenergie und Primastrom entschieden. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren Geschäftsbedingungen

VPB rät: Beim Neubau Ladestation einplanen

Wachsende Reichweiten, kürzere Ladezeiten und mehr Ladestationen fördern die Verbreitung von E-Autos (13.06.2025) Wer heute ein Einfamilienhaus neu baut, sollte auch an die Zukunft denken und gegebenenfalls eine Ladestation einplanen, raten die Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB). Nachrüstungen sind meist möglich, aber fast immer auch teurer. Daheim kann das Fahrzeug bequem aufgeladen werden. Bauherren,

Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!

(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute