(05.11.2021) Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein Subunternehmen, so ist sein Betrieb nicht als Baubetrieb anzusehen. Werden von ihm aber auch baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist laut Bundesarbeitsgericht nicht auszuschließen, dass der Betrieb den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes unterfällt. Ausschlaggebend sei dabei die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer. Planung und Vertrieb seien dabei nicht dem Baugewerbe zuzuordnen.
Quelle: IBR News
Link: Wann ist ein Bauträger ein Baubetrieb?