Schlussrate wird erst nach förmlicher Abnahme fällig

(03.01.2017) Erwerber sind nicht verpflichtet, ohne förmliche Abnahme ihres Bauwerks noch ausstehende Kaufpreisraten zu zahlen oder zu hinterlegen, obwohl sie Mängel rügen und aufgrund von Terminverzug bereits einziehen mussten. In einem aktuellen Fall hatte ein Bauträger von Erwerbern die Rückabwicklung des Vertrags über ihre Eigentumswohnungen verlangt. Diese hatten die jeweils fälligen Raten bezahlt und waren bereits eingezogen. Ihrer Auffassung, dass zum einen zahlreiche Mängel der Abnahme entgegenstehen, zum anderen …

Quelle: IBR News
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