(24.03.3030) Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt nach einem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.01.2020 nicht verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu versenden (Az.: 1 S 71/19).
Quelle: IBR News
Link: Rechtsanwalt muss nach gescheitertem Fax-Versand zur Fristwahrung nicht beA nutzen