Pflicht zu Vorkehrungen zur Fristenkontrolle im Krankheitsfall

(01.10.2020) Ein Rechts­an­walt ist ver­pflich­tet, für den Krank­heits­fall Vor­keh­run­gen für die Ein­hal­tung von Fris­ten zu tref­fen. Bei einer Er­kran­kung muss er alles zur Frist­wah­rung un­ter­neh­men, so­weit es ihm ge­sund­heit­lich zu­mut­bar ist. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Be­schluss vom 21.07.2020 ent­schie­den.

Quelle: IBR News
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Pflicht zu Vorkehrungen zur Fristenkontrolle im Krankheitsfall

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