(28.11.2016) Das Landgericht Ansbach hat bestätigt, dass die Verkäufer eines Hausgrundstücks mit einem Hausbrunnen, auf dessen Bakterienbelastung sie nicht hingewiesen hatten, den Käufern die Kosten für die Brunnensanierung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ersetzen müssen. Das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Ansbach (Az.: 2 C 1405/15) ist damit rechtskräftig.
Quelle: IBR News
Link: Hausverkäufer wegen arglistiger Täuschung über bakterienbelasteten Hausbrunnen schadensersatzpflichtig