Glaubhaftmachung nach Ersatzeinreichung von Dokumenten bei Störung des beA

(31.10.2022) Die Er­klä­rung eines Rechts­an­walts, dass auf­grund einer Stö­rung der beA-Karte der­zeit keine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung mög­lich sei, ist keine aus­rei­chen­de Glaub­haft­ma­chung. Sie ent­hält dem Bun­des­ge­richts­hof zu­fol­ge keine aus sich her­aus ver­ständ­li­che, ge­schlos­se­ne Schil­de­rung der tat­säch­li­chen Ab­läu­fe oder Um­stän­de, deren Rich­tig­keit er an­walt­lich ver­si­chern muss. Eine erst drei­ein­halb Wo­chen nach der Er­satz­ein­rei­chung nach­ge­hol­te Glaub­haft­ma­chung ist ver­spä­tet.

Quelle: IBR News
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