Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

(09.07.2025) Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern.

Quelle: IBR News
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