Forderungseinziehung: Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt?

(17.02.2023) Die bloße Mög­lich­keit, dass eine For­de­rung spä­ter doch be­strit­ten wer­den könn­te, zwingt einen Gläu­bi­ger nicht, zur Scha­dens­mi­ni­mie­rung vor­sorg­lich di­rekt einen An­walt statt eines In­kas­so­dienst­leis­ters zu be­auf­tra­gen. Der Bun­des­ge­richts­hof lehn­te es ab, des­sen Kos­ten auf die Ver­fah­rens­ge­bühr des nach­träg­lich be­auf­trag­ten An­walts an­zu­rech­nen. Aus ex-ante-Sicht sei hier nicht damit zu rech­nen ge­we­sen, dass es zum Pro­zess vor dem LG kom­men würde.

Quelle: IBR News
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