Fehlende Signatur der Berufungsschrift

(23.02.2023) Für die form­wirk­sa­me elek­tro­ni­sche Er­he­bung der Be­ru­fung muss die Be­ru­fungs­schrift ent­we­der qua­li­fi­ziert si­gniert sein oder ein­fach si­gniert und dem Ge­richt auf einem der in § 130a ZPO ge­nann­ten si­che­ren Über­mitt­lungs­we­ge über­mit­telt wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat es ab­ge­lehnt, eine über das Elek­tro­ni­sche Ge­richts- und Ver­wal­tungs­post­fach (EGVP) ein­ge­reich­te Be­ru­fung, die nicht qua­li­fi­ziert si­gniert war, als form­wirk­sam an­zu­er­ken­nen. Wer an­stel­le der Rechts­mit­tel­schrift selbst nur die An­la­ge qua­li­fi­ziert si­gnie­re, habe nicht wirk­sam Be­ru­fung ein­ge­legt.

Quelle: IBR News
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Fehlende Signatur der Berufungsschrift

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