Elektronische Übermittlungspflicht gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften

(20.09.2022) § 52d FGO ist be­reits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechts­an­walts­ge­sell­schaf­ten an­zu­wen­den. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den und eine Klage als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen, weil sie von der pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten Rechts­an­walts­ge­sell­schaft nicht als elek­tro­ni­sches Do­ku­ment, son­dern per Te­le­fax ein­ge­reicht wor­den war.

Quelle: IBR News
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Elektronische Übermittlungspflicht gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften

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