(10.10.2024) Überliest eine Rechtsanwältin, dass in ihrer Berufungsbegründung noch versehentlich Textbausteine des vorangegangenen Zulassungsantrags stehen, kann sie sich nicht mit Hinweis auf die stets sorgfältig arbeitende Angestellte retten. Das BVerwG verweigerte mit deutlichen Worten die Wiedereinsetzung.
Quelle: IBR News
Link: BVerwG rüffelt Anwältin: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben