(07.04.2025) Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 12.03.2025.
Quelle: IBR News
Link: Beginn des Mietvertrags bedinungsabhängig: Was passiert in der Zwischenzeit?