(04.06.2025) Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.05.2025.
Quelle: IBR News
Link: Bankbürgschaft steht noch aus: Keine Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB