Anwaltliche Geschäftsgebühr hängt vom Mandantenauftrag ab

(18.10.2022) Eine au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit des An­walts wird nur dann mit einer Ge­schäfts­ge­bühr ent­lohnt, wenn der Man­dant pri­mär das Ziel ver­folgt, sich ohne Kla­ge­ver­fah­ren zu ei­ni­gen. Ist hin­ge­gen das vor­ge­richt­li­che Auf­for­de­rungs­schrei­ben nur eine Vor­be­rei­tungs­hand­lung für die Klage, ist die­ses Schrei­ben dem Bun­des­ge­richts­hof zu­fol­ge be­reits mit der Ver­fah­rens­ge­bühr ab­ge­gol­ten. Ma­ß­ge­bend ist die Frage, wie der Auf­trag des Man­dan­ten genau lau­te­te.

Quelle: IBR News
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Anwaltliche Geschäftsgebühr hängt vom Mandantenauftrag ab

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