Anspruch auf Bauhandwerkersicherung: Verjährung beginnt taggenau mit Sicherheitsverlangen!

(13.12.2024) Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23. Oktober 2008) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. Das hat der BGH mit seinem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Quelle: IBR News
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