(26.11.2024) Seit dem 01.01.2023 gilt für Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz. Wird der Bau einer Anlage 2022 begonnen, sie aber erst 2023 fertiggestellt, kann die gezahlte Steuer unter den richtigen Voraussetzungen zurückgefordert werden, so das AG München.
Quelle: IBR News
Link: 2022 bestellt, 2023 fertiggestellt: Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen rückforderbar