Ist zwischen den Parteien zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern lediglich ein hierauf bezogener Vorvertrag vereinbart worden, und ist dieser Vorvertrag wirksam, so eröffnet er dem Arbeitnehmer nicht die Wahlmöglichkeit, sich für Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Unverbindlichkeit eines Vorvertrags hinsichtlich der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots