Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur rechtswidrigen Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel