Das LAG Köln hat sich vorliegend mit den Reglungen in einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten im Ausland befasst. Dabei hatte sich das LAG insbesondere mit der Frage der Anrufung einer Einigungsstelle und einer Einzelfallentscheidung nach § 100 ArbGG auseinanderzusetzen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen eines Anspruchs auf mobiles Arbeiten im Ausland