Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein, weshalb ein Anspruch auf die Zulage voraussetzen würde, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zulage für höhere Lebenshaltungskosten?