Zulässigkeit eines per eBO übermittelten Schriftsatzes

Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die – einfach – signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist. Der Gesetzgeber wollte mithilfe des eBO gerade auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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