Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Die Vorschrift kommt – wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung entschieden – während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen – Präventionsverfahren erforderlich?