Der kündigungsberechtigte Arbeitgeber kann sowohl auf sein Recht zur ordentlichen als auch auf das zur außerordentlichen Kündigung verzichten. Er kann aber auch über ein zur Kündigung berechtigendes Verhalten des Arbeitnehmers schlicht hinwegsehen und dieses verzeihen. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Kündigungsverzicht oder eine Verzeihung erfolgen können, sollen ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im nachfolgenden Beitrag erläutert werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vergeben und vergessen? Zum Kündigungsverzicht und zur Verzeihung (Laber, ArbRB 2022, 154)