Die Formulierung, wonach Urlaubs- und Freizeitansprüche „in natura gewährt“ worden sind, kann u.U. einen Vergleichsmehrwert auslösen. Das kommt z.B. in Betracht, wenn mit Ausspruch der Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt ist und sodann im Rahmen des Verfahrens Streit unter den Parteien bestand hat, ob eine solche Freistellung wirksam erfolgen konnte. Das kann es rechtfertigen, den auf den Urlaubszeitraum entfallenden Betrag bei der Wertberechnung anzusetzen. In einer solchen Konstellation geht es um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Urlaubs- und Freizeitansprüche "in natura" gewährt: Formulierung kann Vergleichsmehrwert auslösen