Unterlassung der Durchführung von sog. „Inhousing“-Schulungen

Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung i.S.d. § 1 Abs. 1 BBiG und damit u.a. solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG erschöpft sich dagegen in der Einweisung an einem konkreten Arbeitsplatz.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Unterlassung der Durchführung von sog. „Inhousing“-Schulungen

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