Eine sog. Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt nur dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit i.S.d. sog. Wegeunfalls, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Der Sturz bei einer Radtour mit einem Bekannten, der als Arbeitnehmer angeworben werden soll, erfüllt letztlich nicht die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalls.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Sturz bei Radtour stellt keinen Arbeitsunfall dar