Die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife überschreiten größtenteils den gesetzlichen Rahmen des zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Gebotenen und verfassungsmäßig Zulässigen. Sie greifen damit in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil ein.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Strenge Anforderungen an Wahltarife einer Krankenkasse