Bei einem Antrag, Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO betreffend gespeicherte personenbezogene Daten zu erteilen, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500 € jeweils nicht zu beanstanden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO